Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einlagerungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Schriftform, Abtretung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einlagerungen („AGBE“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Einlagerer“) in Bezug auf die Einlagerung von PKW-Felgen und PKW-Autoreifen mit und ohne Felgen („Radsätze“) und sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Unsere AGBE gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Einlagerer. Entgegenstehende oder von unseren AGBE abweichende Bedingungen des Einlagerers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Diese AGBE gelten nur, wenn der Einlagerer ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.

1.3 Das Lagergut umfasst ausschließlich Radsätze und keine sonstigen Reifenteile (wie z.B. Radkappen, Nabendeckel oder andere am Reifen angebrachte Teile). Sonstige Reifenteile sowie andere Waren sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien zulässig.

1.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die AGBE in der zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Einlagerungseinzelvertrages gültigen bzw. jedenfalls in der dem Einlagerer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Einlagerer haben Vorrang vor diesen AGBE. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Auf Bestellungen, Angebote oder Aufträge des Einlagerers hin kommt ein Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) oder durch unsere Leistungsausführung (Abholung der Radsätze) zustande. Sind Bestellungen, Angebote oder Aufträge des Bestellers nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Zugang bei uns bestätigt oder ausgeführt, gelten diese als abgelehnt.

2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Einlagerer ist ein in Textform geschlossener Vertrag und/oder diese AGBE. Wir übernehmen hiernach für den Einlagerer die fachgerechte Einlagerung von Radsätzen, für einen Zeitraum von bis zu 8 Monaten. Für jeden eingelagerten Radsatz kommt jeweils ein Einlagerungseinzelvertrag zustande.

3. Abholung, Einlagerung, Rückauslieferung, Mängel

3.1. Die Abholung der Radsätze zur Einlagerung sowie deren Rückauslieferung an den Einlagerer erfolgt zu den vereinbarten Terminen durch einen Beauftragten in der Regel mittels Rollwagen.

3.2 Bei Abholung stellen wir einen Einlagerungsbeleg aus, der vom Einlagerer gegenzuzeichnen ist. Mit der Unterzeichnung des Einlagerungsbelegs wird unsererseits lediglich die Übernahme der ausgewiesenen Radsätze bestätigt, nicht indes eine Gewähr für den ordnungsgemäßen oder einem ggf. von Einlagerer notierten Zustand der übernommenen Radsätze.

3.3 Mit Zeichnung des Einlagerungsbelegs versichert der Einlagerer, dass die betreffenden Radsätze entweder sein Eigentum sind oder die Einlagerung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt.

3.4 Der Einlagerer hat sicherzustellen, dass der Übergabebeleg in einer Form bereitgestellt wird, die eine maschinelle Lesbarkeit (OCR) ermöglicht. Sollte die Bereitstellung in dieser Form nicht möglich sein, ist der Einlagerer angehalten, die relevanten Daten selbstständig zu erfassen oder über vorhandene technische Schnittstellen zu übermitteln. Kommt der Einlagerer diesen Verpflichtungen nicht nach und ist infolgedessen eine manuelle Datenerfassung durch die DTM Einlagerungs GmbH erforderlich, so ist die DTM Einlagerungs GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere Personalkosten, dem Einlagerer zusätzlich zum vereinbarten Lagerentgelt in Rechnung zu stellen.

3.5 Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abholung/Rücklieferung ist seitens des Einlagerers für eine störungsfreie Zufahrt per Lkw bis 16 t sowie Parkmöglichkeit (zur Ermöglichung der Be- und Entladung) zu sorgen.

3.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Rückauslieferung der Radsätze eine Empfangsbestätigung auszustellen.

3.7 Der Einlagerer hat nach Rückauslieferung die Radsätze unverzüglich auf etwaige Zustände zu kontrollieren, welche nicht den von uns übernommenen Pflichten entsprechen („Mängel“). Bei Feststellung etwaiger Mängel sind wir unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat bei offenen Mängeln binnen 3 Werktagen nach Rücklieferung und bei verdeckten Mängeln binnen 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, gilt die Rückauslieferung als in vertragsgemäßem Zustand.

3.8 Umstände, die auf Vorschäden oder altersbedingten Abnutzungen beruhen, stellen keinen Mangel dar. Ebenso übernehmen wir keine Verantwortung für Beschädigungen, die durch die Beschaffenheit eines uns übergebenen Radsatzes verursacht werden.

3.9 Mangelhafte Leistungen werden wir nach Möglichkeit und unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei ersetzen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 6.

4. Zur Verfügung gestellte Transporteinrichtungen

4.1 Soweit wir dem Einlagerer in Vorbereitung einer Abholung/Rückauslieferung Transporteinrichtungen (insbesondere Rollwagen) zur Verfügung stellen, sind diese ausschließlich als Transportmittel für Radsätze zu verwenden. Sie stehen nicht für die dauerhafte Lagerung beim Kunden zur Verfügung. Bereitgestelltes Polstermaterial ist nur für den dafür vorgesehenen Zweck und ordnungsgemäß einzusetzen sowie an uns zurückzugeben.

4.2 Soweit Transporteinrichtungen (insbesondere Rollwagen) aus nicht von uns zu vertretenden Gründen länger als 6 Wochen beim Einlagerer verbleiben, sind wir zur Berechnung einer Miete berechtigt.

4.3 Der Einlagerer haftet bei Verlust oder Beschädigung ihm von uns zur Verfügung gestellter Transporteinrichtungen (insbesondere Rollwagen), während diese sich in seiner Obhut befinden. Das Bemalen, Beschriften und/oder Bekleben gilt als Beschädigung – die Kosten der Reinigung werden dem Einlagerer weiterbelastet.

5. Vertragsdauer / Kündigung

5.1 Jeder Vertrag zur Einlagerung eines Radsatzes hat eine Laufzeit von 8 Monaten. Wird der Radsatz nicht vor oder zum Ablauf dieser 8 Monate vom Einlagerer abgeholt oder zur Auslagerung beauftragt, verlängert sich der Einlagerungseinzelvertrag um weitere 8 Monate. In diesem Fall erhält der Einlagerer eine Rechnung über den Verlängerungszeitraum. Holt der Einlagerer den Radsatz binnen 4 Wochen ab Ausstellung der Verlängerungsrechnung ab oder beauftragt die Auslagerung, so wird der nicht genutzte Verlängerungszeitraum der Einlagerung gutgeschrieben.

5.2 Der Einlagerer hat das Recht, einen eingelagerten Radsatz zu jedem Zeitpunkt während einer Laufzeit abzuholen bzw. zur Auslagerung zu beauftragen. Eine derartige Abholung/Auslagerung gilt als Kündigung des betreffenden Einlagerungseinzelvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt (d.h. zum Ende der aktuellen 8-Monatslaufzeit, es sei denn, es liegt ein Fall nach vorstehender Ziffer 5.1 im Rahmen der 4-Wochen-Frist vor). Ein Anspruch auf Erstattung der Lagergebühr für die laufende Laufzeit besteht in diesem Fall nicht.

5.3 Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichtzahlung des Lagerentgelts.

5.4 Werden nach Ende des Einlagerungseinzelvertrages eingelagerte Radsätze nicht abgeholt oder zurückgenommen, sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, für jede angefangene Woche einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe des doppelten letzten Lagerentgelts geltend zu machen. An den betroffenen Radsätzen besteht insoweit ein Pfandrecht. Machen wir von unserem Recht zur Pfandverwertung Gebrauch, so sind wir zum freihändigen Verkauf berechtigt.

6. Haftung

6.1 Als Fachfirma erbringen wir unsere Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Art und Weise unserer Leistungsausführung bestimmen wir selbst.

6.2 Wir haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Radsätze in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn wir die Radsätze bei einem Dritten einlagern.

6.3 In allen Fällen, in denen wir verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung der Radsätze (Güterschäden) haften, leisten wir statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB.

6.4 Unsere Haftung bei Güterschäden ist der Höhe nach begrenzt auf 500 Euro je Radsatz oder entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist.

6.5 Unsere Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist begrenzt auf 2 Mio. Euro je Schadenfall.

6.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.

6.7 Die genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist (i) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen oder (ii) durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden und die Haftungsbegrenzungen nur entfallen bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten.

7. Rechnungsstellung

7.1 Die Rechnungsstellung für jeden eingelagerten Radsatz erfolgt elektronisch bei Beginn der Einlagerung im Voraus für die Vertragslaufzeit oder bei automatischer Verlängerung der Laufzeit eines Einlagerungseinzelvertrages. Bei mehreren Radsätzen pro Kunde wird eine elektronische Sammelrechnung erstellt.

7.2 Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

7.3 Gerät der Einlagerer in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleiben vorbehalten.

8. Verzug, Höhere Gewalt

8.1 Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Einlagerer erforderlich. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird uns eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 6 dieser AGBE beschränkt. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

8.2 In Fällen höherer Gewalt, d.h. einem von außen kommenden, unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert bzw. abgewendet werden kann (z.B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Pandemie- und Epidemieereignisse, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand), die die Erbringung unserer Leistung verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Leistungspflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von drei Monaten, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

9. Vertraulichkeit / Datenschutz

9.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

9.2 Wir weisen darauf hin, dass wir Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. In keinem Fall werden wir solche Daten darüber hinaus außerhalb unseres Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten übermitteln.

10. Versicherung

Wir werden bei einem Versicherer unserer Wahl eine Haftungsversicherung sowie eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden zu marktüblichen Bedingungen abschließen und aufrechterhalten. Auf Anfrage des Einlagerers werden wir den Nachweis des entsprechenden Versicherungsschutzes erbringen.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

11.2. Ist der Einlagerer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Einlagerer nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Einlagerers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

11.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer AGBE berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Soweit der Vertrag oder diese AGBE Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGBE vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Reinbek, April 2025 — DTM Einlagerungs GmbH, Gutenbergstraße 4–8, 21465 Reinbek